Lexikon -Versicherungsschutz humanitärer Auslandseinsatz

Ein aktives Kriegsrisiko wird in der Berufsunfähigkeits-, Risikoleben-, Pflegerenten- oder Schwere Krankheiten Versicherung oftmals nicht mitversichert. Führen Kriegsereignisse unmittelbar zum Tod der versicherten Person bzw. ihrer Berufsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit, so ist der Versicherer von der Leistungspflicht befreit.

Bei einigen Gesellschaften gilt diese Einschränkung nicht. Sie versichern Auslandseinsätze der versicherten Personen bei

  • humanitären Hilfeleistungen sowie friedenserhaltenden Maßnahmen der Bundeswehr
  • friedenssichernden Maßnahmen der Bundeswehr im Rahmen eines NATO-Einsatzes oder UN-Mandats
  • Tätigkeiten für humanitäre Hilfsorganisationen

Versicherer leisten für dieses Risiko meist erst ab einer vereinbarten Wartezeit nach Vertragsbeginn.

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